Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 6 Stiftungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-2 (2) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
1. die für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsministerin oder der für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsminister als vorsitzendes Mitglied,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
4. die Direktorin oder der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5. die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
6. die Direktorin oder der Direktor der Landeszentrale für politische Bildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-3 (3) Der Bund kann eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden, sofern er dies im Falle der finanziellen Mitförderung der Stiftung für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-4 (4) Zur Berufung in den Stiftungsrat können vorschlagen:
1. der Stiftungsbeirat bis zu sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen,
2. die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter,
3. die kommunalen Landesverbände eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein muss.
Bei den Vorschlägen zu Berufungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-5 (5) Die gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Personen werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtszeit von vier Jahren als Mitglieder des Stiftungsrates nach Maßgabe der Satzung berufen. Wiederberufung ist zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-6 (6) Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-7 (7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/6#abs-8 (8) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt. Im Falle der Verhinderung nehmen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter teil.