Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 11 Leistungen bei Dienstunfällen
Stand: 01.01.2024
Leistungen, die sich aus Entscheidungen eines Mitglieds über die Anerkennung von Dienstunfällen ergeben, übernimmt der Kommunale Versorgungsverband nur, wenn er diesen Entscheidungen zustimmt.