Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 10 Versorgungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/10#abs-1 (1) Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den Angehörigen Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen mit Ausnahme

1. der für den Sterbemonat zu zahlenden Bezüge,

2. der Erstattung von Sachschäden und des Schadenausgleichs in besonderen Fällen,

3. des Übergangsgeldes,

4. des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen.

Der Kommunale Versorgungsverband gewährt den leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen die Versorgung oder Alters- und Hinterbliebenengeld auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/10#abs-2 (2) Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig zu verwenden; § 52 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 § 11