Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 13 Beihilfen
Stand: 26.08.2026
Der Kommunale Versorgungsverband gewährt Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen
1. an die Beschäftigten der Mitglieder,
2. an die Versorgungsempfänger der Mitglieder.