Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung

SächsGAVO

§ 2 Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/2#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mindestens zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter müssen Bedienstete der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein; die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Sind im Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig, soll jede örtlich zuständige Finanzbehörde mit einer Gutachterin oder einem Gutachter im Gutachterausschuss vertreten sein. Die Bestellung ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/2#abs-2 (2) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen, werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/2#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende muss Bedienstete oder Bediensteter der Gebietskörperschaft sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/2#abs-4 (4) Als Gutachterin oder Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt § 192 Absatz 3 des Baugesetzbuches unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/2#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

§ 1 § 3