Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung

SächsGAVO

§ 1 Bildung und Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/1#abs-1 (1) Bei den Kreisfreien Städten und bei den Landkreisen werden selbständige Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/1#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/1#abs-3 (3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Liegt das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche liegt. Dasselbe gilt, wenn die Begutachtung mehrerer Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, beantragt wird.

§ 2