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SächsGAVO

§ 11 Bodenrichtwerte, Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens zum 1. Januar jedes geraden Kalenderjahres bis zum 31. März Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 des Baugesetzbuches und des § 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bodenrichtwerte sind in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder bei einer anderen geeigneten Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-2 (2) Die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss Informationen enthalten über

1. den Ort und die Dauer der Einsichtnahme,

2. die Öffnungszeiten der Stelle, bei der die Bodenrichtwerte eingesehen werden können, und

3. das Auskunftsrecht nach § 196 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-3 (3) Die Bodenrichtwerte sind den örtlich zuständigen Finanzbehörden, der Landesdirektion Sachsen sowie den örtlich zuständigen Vermessungs- und Flurbereinigungsbehörden mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 ermittelten Bodenrichtwerte sind bis zum 10. April kostenfrei an das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-5 (5) Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen legt unter Zugrundelegung der inhaltlichen Anforderungen des Oberen Gutachterausschusses entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 6 die Einzelheiten der technischen Standards für die Eintragung in das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen, die Haltung der Daten sowie für die Bereitstellung von Informationen aus dem Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/11#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für jeden Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 6 des Baugesetzbuches .

§ 10 § 12