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SächsGAVO

§ 16 Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/16#abs-1 (1) Der Obere Gutachterausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Erstattung von Obergutachten, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt, auf Antrag

a.

eines Gerichts,

b.

einer Behörde in einem gesetzlich geregelten Verfahren oder

c.

der sonst nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist,

2. Auswertung und Analyse des Grundstücksmarkts im Freistaat Sachsen,

3. Erstellung des Grundstücksmarktberichtes für das Gebiet des Freistaates Sachsen,

4. Mitwirkung bei der Herstellung einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz,

5. Abgabe von Empfehlungen für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie Unterstützung bei der Fortbildung von Mitgliedern der Gutachterausschüsse sowie der Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,

6. Festlegung von inhaltlichen Anforderungen für die Einrichtung und Führung des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen,

7. Auswertung der Informationen aus der Kaufpreissammlung zu Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, sowie

8. Festlegung von fachlichen und technischen Anforderungen für die Einrichtung und Führung der Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/16#abs-2 (2) Der Obere Gutachterausschuss kann auf Antrag eines Mieters oder Pächters nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ein Obergutachten erstatten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist. Außerdem kann er Untersuchungen zum sächsischen Grundstücksmarkt durchführen und veröffentlichen.

§ 15 § 17