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SächsGAVO

§ 15 Zuständigkeit des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/15#abs-1 (1) Der Obere Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Sachsen“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/15#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Bedienstete oder Bediensteter des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen sein. Mindestens ein Mitglied muss der Finanzverwaltung angehören. Ein Mitglied soll eine landwirtschaftliche Sachverständige oder ein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein. Die weiteren Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein; die Gutachterausschüsse können hierzu Vorschläge unterbreiten. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine, ein oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/15#abs-3 (3) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden vom Staatsministerium für Regionalentwicklung bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/15#abs-4 (4) Gutachterinnen und Gutachter sind von der Mitwirkung an einem Obergutachten (§ 16 Nr. 1) ausgeschlossen, wenn sie am betreffenden Gutachten mitgewirkt haben.

§ 14 § 16