Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung

SächsGAVO

§ 12 Wahrnehmung weiterer Aufgaben durch den Gutachterausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/12#abs-1 (1) Der Gutachterausschuss ermittelt mindestens alle zwei Jahre auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und teilt diese den örtlich zuständigen Finanzbehörden mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/12#abs-2 (2) Der Gutachterausschuss soll für seinen Zuständigkeitsbereich Berichte und Übersichten über den Grundstücksmarkt erstellen. Er kann auf Antrag Gutachten über die Höhe von Miet- oder Pachtzinsen erstatten. Antragsberechtigt sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches sowie der jeweilige Mieter oder Pächter. § 193 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 194 und 197 des Baugesetzbuches , die Immobilienwertermittlungsverordnung , § 5 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 6 finden entsprechend Anwendung.

§ 11 § 13