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SächsFuttMSachkVO

§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/9#abs-1 (1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

1. der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,

2. die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,

3. die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/9#abs-2 (2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 die Gesamtnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/9#abs-3 (3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/9#abs-4 (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der LUA ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtdurchschnittspunktzahl anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/9#abs-5 (5) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen Bescheid.

§ 8 § 10