Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung
SächsFuttMSachkVO§ 10 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/10#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/10#abs-2 (2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:
1. die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,
2. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.