Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

SächsFuttMSachkVO

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/10#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/10#abs-2 (2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:

1. die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,

2. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.

§ 9 § 11