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§ 9 SächsFuttMSachkVO (Sachsen) — Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

1. der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,

2. die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,

3. die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.

(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 die Gesamtnote.

(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der LUA ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtdurchschnittspunktzahl anzugeben sind.

(5) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen Bescheid.