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SächsFuttMSachkVO

§ 8 Mündlicher Prüfungsteil

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/8#abs-1 (1) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling 60 Minuten dauern. Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrages, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/8#abs-2 (2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern. Er soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/8#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/8#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt.

§ 7 § 9