Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung
SächsFuttMSachkVO§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/5#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
1. sehr gut (14 oder 15 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. gut (11, 12 oder 13 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (8, 9 oder 10 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4. ausreichend (5, 6 oder 7 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (2, 3 oder 4 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (1 oder 0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/5#abs-2 (2) Die errechneten Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
Notenbezeichnungen lfd. Nr. Punkte Notenbezeichnung
1. 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut,
2. 11,00 bis 13,99 Punkte gut,
3. 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend,
4. 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend,
5. 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft,
6. 0 bis 1,99 Punkte ungenügend.