Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 15 Teilhabeanspruch
Stand: 26.08.2026
Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind in der Nutzung von staatlichen Angeboten der Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Schulevaluation und Unterstützung, einschließlich der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, gleichberechtigt. Schulen in freier Trägerschaft sollen bei der Erstellung und Umsetzung der Angebote einbezogen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 15 SächsFrTrSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 14.03.2022 – 2 A 386/18Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 01.09.2020 – 2 A 118/19
- OVG Sachsen, 01.07.2020 – 2 A 479/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 25.02.2020 – 2 A 127/17Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 14.06.2022 – 2 A 1244/19
- OVG Sachsen, 24.11.2020 – 2 A 430/19Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.