Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 4 Schularten und Schulstufen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-1 (1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

1. Allgemeinbildende Schulen

a)

die Grundschule,

b)

die Förderschule,

c)

die Oberschule einschließlich Oberschule+,

d)

das Gymnasium,

e)

die Gemeinschaftsschule;

2. Berufsbildende Schulen

a)

die Berufsschule,

b)

die Berufsfachschule,

c)

die Fachschule,

d)

die Fachoberschule,

e)

das Berufliche Gymnasium;

3. Schulen des zweiten Bildungsweges

a)

die Abendoberschule und das Abendgymnasium,

b)

das Kolleg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-2 (2) Schulstufen sind:

1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;

2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;

3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-3 (3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.

§ 3b § 4a