Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 4 Schularten und Schulstufen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-1 (1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
1. Allgemeinbildende Schulen
a)
die Grundschule,
b)
die Förderschule,
c)
die Oberschule einschließlich Oberschule+,
d)
das Gymnasium,
e)
die Gemeinschaftsschule;
2. Berufsbildende Schulen
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Fachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
das Berufliche Gymnasium;
3. Schulen des zweiten Bildungsweges
a)
die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
b)
das Kolleg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-2 (2) Schulstufen sind:
1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/4#abs-3 (3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.