Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 13 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-1 (1) Schulträger erhalten für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuschüsse werden nicht gezahlt:

1. für die Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Kostenerstattung gemäß § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehen ist,

2. für die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Erstattung der Ausbildungskosten gemäß Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen ist; abweichend davon erhalten die Pflegeschulen einen Investitionszuschuss nach § 14 Absatz 6,

3. wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-2 (2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen Schule in öffentlicher Trägerschaft dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich der Zuschuss in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-3 (3) Der volle Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt. Für die Zeit der Wartefrist wird ein Zuschuss in Höhe von 80 Prozent des vollen Zuschusses gewährt. Jede Genehmigung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 begründet eine eigene Wartefrist. Lagen bis zum Ablauf der Wartefrist die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht eingerichtet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-4 (4) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-5 (5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt. Der Zuschuss für die Zeit der Wartefrist wird zur Hälfte während der Wartefrist bewilligt und ausgezahlt; zur anderen Hälfte wird er nach der Wartefrist in drei gleichen Teilen jeweils nach Ablauf eines Schuljahres bewilligt und ausgezahlt, soweit die Schule über die Wartefrist hinaus betrieben wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/13#abs-6 (6) Zahlungen im laufenden Schuljahr können mit Überzahlungen bei Abschlägen und bestandskräftigen Rückforderungen aus vorangegangenen Schuljahren verrechnet werden.

§ 12 § 14