Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 16 Statistisches Landesamt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Es wird ab dem Berichtsjahr 2025 eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt. Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der kommunalen Schulträger zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger zur Verfügung.

§ 15 § 17