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§ 15 SächsFrTrSchulG (Sachsen) — Teilhabeanspruch

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind in der Nutzung von staatlichen Angeboten der Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Schulevaluation und Unterstützung, einschließlich der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, gleichberechtigt. Schulen in freier Trägerschaft sollen bei der Erstellung und Umsetzung der Angebote einbezogen werden.