Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 22 Zeit, Ort und Form der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/22#abs-1 (1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/22#abs-2 (2) Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.