(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon.
(2) Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.