Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 23 Prüfungsgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden:

1. Allgemeine Fischkunde: Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten,

2. Besondere Fischkunde: Artenkenntnis,

3. Gewässerkunde: Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen,

4. Gerätekunde: erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben und

5. Gesetzeskunde: Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, des Tierschutzes, des Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

§ 22 § 24