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# § 22 SächsFischVO (Sachsen) — Zeit, Ort und Form der Prüfung

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon.

(2) Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.

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Zitiervorschlag: § 22 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/22

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