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SächsFischVO

§ 24 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-1 (1) Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und

1. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder

2. über einen Jugendfischereischein verfügt und mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Angelvereins ist,

wird auf Antrag bei der Fischereibehörde zur Fischereiprüfung zugelassen. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Antrag auch durch die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungslehrgangs über die von der Fischereibehörde zur Verfügung gestellte Applikation gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-2 (2) Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten:

1. den Vor- und Familiennamen,

2. das Geburtsdatum,

3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,

4. den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Personen, die einen Jugendfischereischein innehaben, über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5. die Unterschrift und

6. ein Lichtbild.

Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-3 (3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung.

§ 23 § 25