Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 24 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-1 (1) Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und
1. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder
2. über einen Jugendfischereischein verfügt und mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Angelvereins ist,
wird auf Antrag bei der Fischereibehörde zur Fischereiprüfung zugelassen. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Antrag auch durch die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungslehrgangs über die von der Fischereibehörde zur Verfügung gestellte Applikation gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-2 (2) Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen,
2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4. den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Personen, die einen Jugendfischereischein innehaben, über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5. die Unterschrift und
6. ein Lichtbild.
Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/24#abs-3 (3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung.