Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 21 Prüfungsbehörde, Gebühren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/21#abs-1 (1) Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. Die aufsichtführende Person leitet die Prüfung. Sie wird von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellt. Name und Anschrift der aufsichtführenden Person werden bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/21#abs-2 (2) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben.