Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung

SächsFahrbVO

§ 2 Erteilung der Fahrberechtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/2#abs-1 (1) Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt. Der Nachweis ist zusätzlich zum Führerschein vom Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/2#abs-2 (2) Die Fahrberechtigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1. durch Vorlage des Führerscheins den mindestens zweijährigen Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist,

2. durch Vorlage eines Mitgliedsausweises beziehungsweise einer entsprechenden Bescheinigung nachweist, dass er ehrenamtlicher Angehöriger einer Organisation oder Einrichtung nach § 1 ist und

3. durch Vorlage der Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 nachweist, dass er in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und in einer praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen der Einsatzfahrzeuge nachgewiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft, ob Einweisungsberechtigter und Prüfer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 erfüllen; sie kann eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/2#abs-4 (4) Die zuständige Behörde erhebt für den Vollzug dieser Verordnung Verwaltungskosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( GebOSt ) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3