Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
SächsFahrbVO§ 4 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/4#abs-1 (1) Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Fahrprüfung ist auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Der Bewerber muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Einsatzfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die praktische Prüfung besteht aus Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt. Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich zeigt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. Die Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung richten sich nach Anlage 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/4#abs-2 (2) Bei der praktischen Prüfung muss der Bewerber von einem Einweisungsberechtigten begleitet werden; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die praktische Prüfung sowie für die Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung entsprechend. Für die Person des Prüfers gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. Prüfer und Einweisungsberechtigter dürfen nicht dieselbe Person sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/4#abs-3 (3) Der Prüfer hat die Durchführung und den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung in der Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu bestätigen.