Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
SächsFahrbVO§ 1 Fahrberechtigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Stand: 26.08.2026
Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ehrenamtlichen Angehörigen des Technischen Hilfswerkes, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 10a Satz 2 StVG erfüllen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
1. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, oder
2. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt werden.