Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fahrberechtigungsverordnung
SächsFahrbVO§ 3 Einweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/3#abs-1 (1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung des Bewerbers zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 10a Satz 1 und 4 StVG . Dem Einzuweisenden sind vor der ersten Einweisungsfahrt die Besonderheiten der Einsatzfahrzeuge zu vermitteln. Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38 StVO ist hinzuweisen. Die Mindestanforderungen an den Inhalt, Umfang und die Durchführung der Einweisung in die Einsatzfahrzeuge richten sich nach Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/3#abs-2 (2) Die in § 1 bezeichneten Organisationen oder Einrichtungen bestimmen die Einweisungsberechtigten; diese müssen Angehörige der Organisation oder Einrichtung sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und dürfen im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Einweisungsberechtigt sind neben den in Satz 1 genannten Personen Fahrlehrer im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen ( Fahrlehrergesetz – FahrlG ) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist. Die Einweisung kann organisationsübergreifend erfolgen. Die Organisationen oder Einrichtungen können vom Einweisungsberechtigten die Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/3#abs-3 (3) Einweisungsfahrten dürfen erst auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, nachdem sich der Einweisungsberechtigte davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des Einsatzfahrzeugs beherrscht. Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Einweisungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeuges.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFahrbVO/3#abs-4 (4) Der Einweisungsberechtigte hat die Durchführung der Einweisung in der Einweisungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.