Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 14 Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/14#abs-1 (1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/14#abs-2 (2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 13 § 15