Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/15#abs-1 (1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als

1. Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, einem Spezialeinsatzkommando oder im Personenschutz,

2. Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/15#abs-2 (2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 14 § 15a