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# § 14 SächsEMAVO (Sachsen) — Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten

Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 14 SächsEMAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/14

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