Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 13 Weitergewährung einer Zulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/13#abs-1 (1) Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:

1. Erholungsurlaub,

2. Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung,

3. Erkrankung einschließlich Kur,

4. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,

5. Dienstreise,

6. Verbote nach den §§ 15 , 16 , 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und

7. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEMAVO/13#abs-2 (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

§ 12 § 14