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§ 20 SächsDSDG (Sachsen) — Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.