Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 5 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/5#abs-1 (1) Für die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG und die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1. das Landesamt für Steuern und Finanzen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und für die Beamten der Finanzämter,

2. das Landesrechenzentrum Steuern für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters,

3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme der Geschäftsführer und

4. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/5#abs-2 (2) Für das Verfahren nach § 106 SächsBG gegenüber den Beamten der Finanzämter ist das Landesamt für Steuern und Finanzen zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/5#abs-3 (3) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1. das Landesamt für Steuern und Finanzen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und für die Vorsteher der Finanzämter,

2. die Finanzämter für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Vorsteher,

3. das Landesrechenzentrum Steuern für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters,

4. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Geschäftsführer und

5. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Geschäftsführers.

§ 4 § 6