Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 4 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/4#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/4#abs-2 (2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 ergangen sind, ist die Ausgangsbehörde zuständig.