Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 6 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/6#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind zuständig jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13:
1. der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4. der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten der Sozialgerichtsbarkeit,
5. der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts,
6. der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft,
7. die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die ihnen unterstellten Beamten sowie
8. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.
Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/6#abs-2 (2) Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes , auch in Verbindung mit § 51 Absatz 1 des Sächsischen Richtergesetzes , sind
1. der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2. der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4. der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,
5. der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts,
6. der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft sowie
7. der Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die ihm unterstellten Beamten.
Satz 1 gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und Richtern, soweit die angefochtene disziplinarrechtliche Verfügung von einem der dort genannten Dienstvorgesetzten getroffen wurde.