Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 19 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/19#abs-1 (1) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die besonderen Staatsbehörden für die ihnen angehörenden Beamten zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/19#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zieht die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 106 SächsBG für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an sich.