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§ 19 SächsDRZustVO (Sachsen) — Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die besonderen Staatsbehörden für die ihnen angehörenden Beamten zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zieht die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 106 SächsBG für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an sich.