(1) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die besonderen Staatsbehörden für die ihnen angehörenden Beamten zuständig.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zieht die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 106 SächsBG für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an sich.