Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung SächsDRZustVO § 20 Behördenleiter und deren Stellvertreter Stand: 26.08.2026 Sachsen Gegenüber den Leitern der besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 18 und 19 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen.