Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 16 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die oberen besonderen Staatsbehörden sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:

1. die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG ,

2. die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG ,

3. die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie

4. das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

§ 15 § 17