Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 16 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
Stand: 26.08.2026
Die oberen besonderen Staatsbehörden sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:
1. die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG ,
2. die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG ,
3. die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
4. das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .