Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 15 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/15#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/15#abs-2 (2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ist die Ausgangsbehörde zuständig.