Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 17 Behördenleiter und deren Stellvertreter
Stand: 26.08.2026
Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 15 und 16 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.