Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 13 Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Annahme von Vorteilen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen sowie das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig für die Beamten ihres Dienstbereiches zuständig.

§ 12 § 14