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§ 13 SächsDRZustVO (Sachsen) — Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Annahme von Vorteilen

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen sowie das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig für die Beamten ihres Dienstbereiches zuständig.