Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
SächsDRZustVO§ 14 Leiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.