Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

SächsDRZustVO

§ 12 Zuständigkeit in Disziplinarverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/12#abs-1 (1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind in den nachfolgend genannten Einrichtungen die Dienstvorgesetzten der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig:

1. Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden,

3. Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen und

4. Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDRZustVO/12#abs-2 (2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten nachgeordneten Einrichtungen ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig.

§ 11 § 13