Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/17#abs-1 (1) Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/17#abs-2 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 16 § 18