Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/17#abs-1 (1) Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/17#abs-2 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 17 SächsBesG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 49.11Zitiert von 26
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 15.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 21.12Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 22.12
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 24.12Zitiert von 9
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 25.12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.12Zitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 26.13
- BVerwG, 12.12.2013 – 2 C 28.12
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