Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Dies gilt nicht für lohnsteuerfreie Sachbezüge und für besondere Fürsorgeleistungen wie insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.

§ 15 § 17